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Mit Umstellung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten von IAS 39 auf IFRS 9 ist für die Kategorisierung und damit für die Folgebilanzierung eines Finanzinstruments das Geschäftsmodell maßgeblich, im Rahmen dessen das Finanzinstrument erworben wurde. Ob die tatsächliche Geschäftstätigkeit auch der Geschäftsmodellzuordnung entsprochen hat, ist dabei insbesondere für das Geschäftsmodell „Halten“ regelmäßig zu überprüfen (= Monitoring).
Da allerdings sowohl im IFRS 9 als auch in der Auslegung des IFRS 9 durch die Wirtschaftsprüfer (IDW RS HFA 48) offenbleibt, wie ein solches Monitoring der Geschäftsmodelle prozessual umzusetzen wäre, und die Diskussionen in der Praxis sich häufig schwerpunktmäßig auf die Höhe der Schwellenwerte in Bezug auf Anzahl und Volumen von Verkäufen aus Halteportfolien beziehen (IFRS 9.B4.1.3ff.), beschreibt der vorliegende Beitrag verschiedene Komponenten und Definitionsspielräume bei der Ausgestaltung einer accounting policy für das Monitoring der Geschäftsmodelle, insbesondere des Geschäftsmodells „Halten“.
Mit Einführung des IFRS 9 ist für die Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in die Bewertungskategorien „amortised cost“ („AC“), „fair value through other comprehensive income“ („FVOCI“), „fair value through profit or loss“ („FVPL“) neben der Beurteilung der vertraglichen cash flows eine Analyse des Geschäftsmodells erforderlich, im Rahmen dessen der zu klassifizierende Vermögenswert gehalten wird (IFRS 9.4.1.1).
IFRS 9 unterscheidet für finanzielle Vermögenswerte grundsätzlich zwei Geschäftsmodelle und ergänzt diese um eine dritte Gruppe, die keines der beiden Geschäftsmodelle erfüllt. In der Praxis wird regelmäßig diese dritte Gruppe ebenfalls mit einem Geschäftsmodell versehen, sodass letztlich zwischen drei Geschäftsmodellen unterschieden wird.
Dabei ist die Bestimmung des Geschäftsmodells gemäß IDW RS HFA 48, Tz. 152 kein Wahlrecht und basiert nicht auf bloßer Behauptung/Erklärung des Managements, sondern muss den Tatsachen entsprechen, d.h. das Geschäftsmodell muss auch „gelebt“ werden. Ob die tatsächliche Geschäftstätigkeit auch der Geschäftsmodellzuordnung der finanziellen Vermögenswerte in der Vergangenheit entsprochen hat und dieser auch für die geplante zukünftige Geschäftstätigkeit noch entspricht, ist regelmäßig zu hinterfragen.
Bevor die Einzelregelungen des IFRS 9 zum Monitoring der Verkäufe im Geschäftsmodell „Halten“ erläutert werden, sollten einige Begrifflichkeiten definiert werden.
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